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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Funkwerkstatt Schmalfuß
Turnvater Jahn Straße 3
99310 Arnstadt
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Radio-, Fernseh-,
Elektro- und Multimedia-Fachbetriebe
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis
Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs-
und ähnlichen Bedingungen des Kunden:
Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I. Verkaufsbedingungen
1. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß
ab, ist der Unternehmer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist
zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über den
Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen
verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon
bleiben die Rechte des Unternehmers, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Unternehmer
20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung
ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines
tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
abzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
2. Mängelansprüche
2.1 Für Mängelansprüche des Kunden beträgt
die Verjährungsfrist bei gebrauchten Gegenständen
und wenn der Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, ansonsten zwei
Jahre.
Dies gilt nicht für Ansprüche wegen mangelhafter
Baumaterialien, die für ein Grundstück oder Gebäude
wesentlich und mit diesem fest verbunden sind und beim Unternehmerrückgriff
aus Anlass eines Verbrauchsgüterkaufes.
2.2 Der Kunde kann bei einer mangelhaften Sache zunächst
nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Unternehmer kann
die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache
in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die
Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen
werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt
sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung;
auch diese kann der Unternehmer wegen unverhältnismäßiger
Kosten verweigern. Liefert der Unternehmer zum Zweck der Nacherfüllung
eine mangelfreie Sache, hat der Kunde die mangelhafte Sache
herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen
zu leisten.
2.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der
Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
2.4 Werden vom Kunden Mängelansprüche geltend gemacht,
muss er den Erwerb des Kaufgegenstandes durch Vorlage der
Rechnung oder auf andere geeignete Weise nachweisen.
II. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
oder Kostenvoranschläge: Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit
ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden
in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt
werden soll, oder kann weil:
1.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der
Technik nicht festgestellt werden konnte;
1.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
1.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen
wurde;
1.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte
aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei
gegeben sind.
2. Bauleistungen werden insgesamt nach Teil B der Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB/B) erbracht.
3. Mängelansprüche
3.1 Für Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen
an Gebäuden oder Grundstücken beruhen, beträgt
die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer
ist, ansonsten zwei Jahre.
3.2 Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen
oder ein neues Werk herstellen (Nacherfüllung). Der Unternehmer
kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Stellt der Unternehmer ein neues
Werk her, kann er vom Kunden die Herausgabe des mangelhaften
Werkes und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen verlangen.
3.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer
die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge
zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung
und Durchführung der Reparatur dem Unternehmer oder dessen
Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde
dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Unternehmer
von der Mängelhaftung befreit. Dem Kunden ist bekannt,
dass der Unternehmer eine externe Datensicherung vor Arbeitsaufnahme
voraussetzt.
3.4 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der
Kunde vom Vertrag zurücktreten oder nach seiner Wahl
die Vergütung mindern.
4. Erweitertes Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen
Sachen
4.1 Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz
gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch
wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem im Besitz des Unternehmers befindlichen
Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur,
soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig
sind.
4.2 Wird der Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen
nach Aufforderung abgeholt, kann der Unternehmer mit Ablauf
dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt
die Abholung nicht spätestens nach drei Monaten, entfällt
eine weitere Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für
leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang.
Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung
zuzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt, den Gegenstand
nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum
Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös
ist dem Kunden zu erstatten.
4.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen
Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen
in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten
Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Unternehmer
anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden
zu leisten.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen
und Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Preise für einen Kostenvoranschlag ergeben sich
aus der jeweils zur Fehlerdiagnose benötigten Arbeitszeit,
einschließlich Mehrwertsteuer.
1.2 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers
einschließlich Mehrwertsteuer.
1.3 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung
in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich,
wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.4 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen
gesetzlich geregelten Fällen spätestens in Verzug,
wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung
leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Kunden die Rechnung
oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle
der Empfang der gekauften Sache.
2. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur
Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag vom Kunden
geschuldeten Zahlungen Eigentum des Unternehmers. Gleiches
gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im Rahmen
von Reparatur- oder sonstigen Montageverträgen liefert,
soweit diese Gegenstände nicht durch Einbau wesentliche
Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden Sache
werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für
alle Forderungen, die der Unternehmer gegenüber dem Kunden
im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung nachträglich
erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch den
Unternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen
ist. Bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt
dürfen die vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände
nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen oder
verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben
werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung
untersagt. Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Übertragung
von Besitz oder Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang
seines Unternehmens unter der Voraussetzung gestattet, dass
die Forderungen aus der Weiterübertragung an den Dritten
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe
der Rechnungswerte des Unternehmers bereits jetzt an den Unternehmer
abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt,
so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt
der Kunde seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach, kann der Unternehmer nach angemessener Fristsetzung
vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware vom Kunden
herausverlangen sowie nach Androhung mit angemessener Frist
unter Verrechnung auf seine Forderung durch freihändigen
Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten
der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt
der Kunde. Bei Teilzahlungsgeschäften kann der Unternehmer
den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Kunde trotz zweiwöchiger
Zahlungsfrist mit zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen
ganz oder teilweise und mindestens mit 10 % des Gesamtteilzahlungspreises
(bei einer Abzahlungsdauer von über drei Jahren mindestens
5 %) im Verzug ist. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere
bei Pfändung der Vorbehaltsware oder bei Ausübung
des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem
Unternehmer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den
Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs
und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet
werden müssen, soweit diese Kosten nicht von Dritten
eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht,
die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen
Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich
ausführen zu lassen. Der Unternehmer verpflichtet sich,
die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben, soweit ihr Wert
die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt.
3. Nacherfüllung, Rücktritt
3.1 Liefert der Unternehmer zum Zwecke der Nacherfüllung
eine mangelfreie Sache oder stellt der er ein neues Werk her,
so kann er vom Kunden die mangelhafte Sache oder das mangelhafte
Werk herausverlangen und Wertersatz für die gezogenen
Nutzungen fordern. Für die Ermittlung des Wertes der
Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung
im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und
voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer unter Berücksichtigung
der Mangelhaftigkeit der Sache oder des Werks an.
3.2 Bei Rücktritt sind Unternehmer und Kunde verpflichtet,
sich die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Für gezogene Nutzungen hat der Kunde Wertersatz zu leisten.
Für die Ermittlung des Wertes gilt III. 3.1 Satz 2 entsprechend.
4. Haftungsausschlüsse
4.1 Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind:
Mängel, die der Kunde durch Beschädigung, falschen
Anschluss, falsche Bedienung oder unsachgemäße
Eingriffe verursacht hat oder die durch höhere Gewalt,
z. B. Blitzschlag oder Verschleiß, Überbeanspruchung
mechanischer oder elektromechanischer Teile, nichtbestimmungsgemäßen
Gebrauch, Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische,
chemische oder atmosphärische Einflüsse verursacht
wurden oder Mängel, die der Kunde nicht unverzüglich,
spätestens aber binnen zwei Wochen angezeigt hat. Darüber
hinaus sind bei Produkten der Unterhaltungselektronik von
jeglicher Haftung ausgeschlossen: Mängel, die durch schlechte
Empfangsqualität, ungünstige oder nachträglich
geänderte Empfangsbedingungen, mangelhafte Antennen,
Beeinträchtigung des Empfangs oder Betriebs durch äußere
Einflüsse, vom Kunden eingelegte ungeeignete oder mangelhafte
Batterien, verschmutzte Magnetköpfe oder die unsachgemäße
Behandlung von Abtastnadeln bedingt sind.
4.2 Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die
er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe
fahrlässig verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere
aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Unternehmers. Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
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